§ 230
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/230?asof=2019-12-10#abs-1 (1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/230?asof=2019-12-10#abs-2 (2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.
Wird zitiert von 223 Entscheidungen zu § 230 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 08.03.2006 – 14 U 18/05Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 23.02.2023 – 3 K 2942/20Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 03.12.2004 – 10 K 225/01Zitiert von 1
- BFH, 28.11.2019 – IV R 54/16Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille EinlageZitiert von 15
- BFH, 23.11.2021 – VIII R 17/19Zur steuerlichen Anerkennung einer Innengesellschaft bürgerlichen RechtsZitiert von 5
- BFH, 23.04.2009 – IV R 73/06Gewerbesteuer: Einmaliger Ansatz des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG bei Beteiligung mehrerer Innengesellschafter an einer KG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 09.07.2026 – 49 O 79/25
- BFH, 13.11.2025 – IV R 24/23Mitunternehmerrisiko eines stillen GesellschaftersZitiert von 1
- LG München I, 02.10.2025 – 6 S 5046/25Schuldverschreibungsrecht: Umfang des Auskunfts- und Herausgabeanspruchs eines Anleihegläubigers gegen den gemeinsamen Vertreter betreffend Daten von Mitanleihegläubigern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 230 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.