§ 144 Liquidatoren
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 3
- FG Hamburg, 14.11.2018 – 2 K 353/16
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2010 – 6 A 10376/10Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 13.12.2002 – I-16 U 62/02
3 Entscheidungen zu § 144 HGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/144#abs-1 (1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/144#abs-2 (2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/144#abs-3 (3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/144#abs-4 (4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/144#abs-5 (5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.