§ 144 Liquidatoren
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/144#abs-1 (1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/144#abs-2 (2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/144#abs-3 (3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/144#abs-4 (4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/144#abs-5 (5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 144 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 22.01.1985 – VIII R 43/84Zitiert von 5
- FG Hamburg, 14.11.2018 – 2 K 353/16
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2010 – 6 A 10376/10Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 13.12.2002 – I-16 U 62/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 144 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 144 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.