Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 145

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/145?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/145?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, so tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/145?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.

§ 142 § 143