Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 142 Fortsetzung der Gesellschaft

Stand: 01.01.2024

Bund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/142#abs-1 (1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/142#abs-2 (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/142#abs-3 (3) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

§ 141 § 143