§ 142 Fortsetzung der Gesellschaft
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/142#abs-1 (1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/142#abs-2 (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/142#abs-3 (3) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 142 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 26.06.2006 – 8 U 199/02Zitiert von 1
- OLG Köln, 02.10.1995 – 12 U 190/94
- BGH, 16.12.1999 – VII ZR 53/97Gesellschaftsrecht: Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Kommanditisten beim Ausscheiden des Komplementärs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 12
- BFH, 15.02.1984 – II R 208/81Zitiert von 1
- BFH, 01.07.1992 – II R 12/90Zitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 05.03.2002 – 23 U 82/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 31.01.2025 – 2-05 O 334/21
- AG Hamburg, 12.02.2024 – 67g IN 255/23
- FG Münster, 14.08.2020 – 14 K 48/16 FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 142 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 142 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.