§ 142 Fortsetzung der Gesellschaft
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 26.06.2006 – 8 U 199/02Zitiert von 1
- OLG Köln, 02.10.1995 – 12 U 190/94
- BFH, 01.07.1992 – II R 12/90Zitiert von 14
- OLG Düsseldorf, 05.03.2002 – 23 U 82/01Zitiert von 1
- OLG Köln, 12.07.1991 – 22 U 12/91
- BGH, 07.06.2018 – V ZB 252/17(Zulässigkeit einer Berufung einer GbR auch bei Verlust der Parteifähigkeit)Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 31.01.2025 – 2-05 O 334/21
- AG Hamburg, 12.02.2024 – 67g IN 255/23
- LG Neuruppin, 26.04.2018 – 1 O 87/18
20 Entscheidungen zu § 142 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 142 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/142#abs-1 (1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/142#abs-2 (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/142#abs-3 (3) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.