§ 127 Haftung des eintretenden Gesellschafters
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 19.12.2013 – 18 U 218/11Zitiert von 6
- LG Köln, 08.07.2011 – 89 O 4/07Zitiert von 3
- OLG Hamm, 27.08.2025 – 8 U 131/23
- LG Duisburg, 10.03.2014 – 12 O 27/13
- BGH, 15.12.2015 – II ZR 144/14Kommanditgesellschaft auf Aktien: Voraussetzungen für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht eines persönlich haftenden GesellschaftersZitiert von 2
- BGH, 10.12.2001 – II ZR 139/00Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgericht Köln, 18.02.2025 – 3 AnwG 19/24 R 10 EV 175/24
- BGH, 23.10.2024 – 5 StR 382/23Abrechnungsbetrug: Täuschungshandlung bei ärztlicher Leistungsabrechnung; Konkurrenzverhältnis bei Deliktsserie und EinziehungsentscheidungZitiert von 3
- LG Stuttgart, 09.10.2024 – 49 O 4/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.