§ 127 Haftung des eintretenden Gesellschafters
Stand: 01.01.2024
Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 127 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 19.12.2013 – 18 U 218/11Zitiert von 7
- LG Köln, 08.07.2011 – 89 O 4/07Zitiert von 3
- OLG Hamm, 27.08.2025 – 8 U 131/23
- LG Duisburg, 10.03.2014 – 12 O 27/13
- BGH, 15.12.2015 – II ZR 144/14Kommanditgesellschaft auf Aktien: Voraussetzungen für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht eines persönlich haftenden GesellschaftersZitiert von 2
- BGH, 10.12.2001 – II ZR 139/00Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgericht Köln, 18.02.2025 – 3 AnwG 19/24 R 10 EV 175/24
- BGH, 23.10.2024 – 5 StR 382/23Abrechnungsbetrug: Täuschungshandlung bei ärztlicher Leistungsabrechnung; Konkurrenzverhältnis bei Deliktsserie und EinziehungsentscheidungZitiert von 3
- BGH, 11.07.2023 – II ZR 116/21Zwei-Personen-GmbH: Zulässigkeit einer Ausschließungsklage des Gesellschafters gegen den anderen Gesellschafter; Wirksamwerden der Ausschließung bereits mit Rechtskraft des UrteilsZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 127 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 127 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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