Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 127 Haftung des eintretenden Gesellschafters

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen22 Entscheidungen

Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

§ 126 § 128