Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 133

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/133?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/133?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/133?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

§ 133 § 135