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HG

§ 94 Verhältnis zum Disziplinarrecht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/94#abs-1 (1) Wird ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts, der einem Redlichkeits- oder Integritätsverfahren zugrunde liegt, durchgeführt, so bleiben in Bezug auf dieses Disziplinarverfahren die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 sowie der übrigen Bestimmungen dieses Kapitels unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/94#abs-2 (2) Die Fristen des § 15 Absatz 1 bis 3 des Landesdisziplinargesetzes werden durch die Einleitung und jede Ausdehnung eines Redlichkeits- oder Integritätsverfahrens hinsichtlich desselben Sachverhalts unterbrochen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/94#abs-3 (3) Die dienstvorgesetzte Stelle verbindet das Redlichkeits- und das Integritätsverfahren mit dem Disziplinarverfahren, welches wegen desselben Sachverhalts durchgeführt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/94#abs-4 (4) In einem nach Absatz 3 verbundenen Disziplinarverfahren im Sinne des Absatzes 1 finden die §§ 89 bis 91 sowie § 92 Absatz 1 entsprechend Anwendung. Dies gilt auch für die Dauer eines Disziplinarklageverfahrens.

§ 93 § 95