Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 94 Verhältnis zum Disziplinarrecht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/94#abs-1 (1) Wird ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts, der einem Redlichkeits- oder Integritätsverfahren zugrunde liegt, durchgeführt, so bleiben in Bezug auf dieses Disziplinarverfahren die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 sowie der übrigen Bestimmungen dieses Kapitels unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/94#abs-2 (2) Die Fristen des § 15 Absatz 1 bis 3 des Landesdisziplinargesetzes werden durch die Einleitung und jede Ausdehnung eines Redlichkeits- oder Integritätsverfahrens hinsichtlich desselben Sachverhalts unterbrochen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/94#abs-3 (3) Die dienstvorgesetzte Stelle verbindet das Redlichkeits- und das Integritätsverfahren mit dem Disziplinarverfahren, welches wegen desselben Sachverhalts durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/94#abs-4 (4) In einem nach Absatz 3 verbundenen Disziplinarverfahren im Sinne des Absatzes 1 finden die §§ 89 bis 91 sowie § 92 Absatz 1 entsprechend Anwendung. Dies gilt auch für die Dauer eines Disziplinarklageverfahrens.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 94 HG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 31.03.2015 – 2 K 289/14Zitiert von 2
- BAG, 17.06.2020 – 7 ABR 46/18Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG - duales StudiumZitiert von 2
- VG Köln, 23.11.2021 – 6 K 78/19
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