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HG

§ 92 Hinweisgeberschutz; Auskünfte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/92#abs-1 (1) Gibt eine Person einen Hinweis auf das Vorliegen eines Redlichkeits- oder Integritätsverstoßes (hinweisgebende Person), wahrt die Hochschule deren Identität. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie die §§ 9 und 10 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, gelten entsprechend. Die Hochschule prüft auf der Grundlage dieses Hinweises, ob sie ein Redlichkeits- oder Integritätsverfahren einleitet. § 85 Absatz 3 bis 5 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/92#abs-2 (2) Auskünfte an nicht betroffene Personen dürfen von der Hochschule nur mit Einwilligung der beschuldigten Person oder des Maßnahmenadressaten sowie der verletzten Person erteilt werden, es sei denn, dass ein dringendes öffentliches Interesse dahingehend gegeben ist, die Auskunft zu erteilen, welches das Schutzbedürfnis der beschuldigten Person oder des Maßnahmenadressaten erheblich überwiegt. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind der beschuldigten Person oder dem Maßnahmenadressaten sowie der verletzten Person schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 91 § 93