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# § 94 HG (Nordrhein-Westfalen) — Verhältnis zum Disziplinarrecht

Hochschulgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts, der einem Redlichkeits- oder Integritätsverfahren zugrunde liegt, durchgeführt, so bleiben in Bezug auf dieses Disziplinarverfahren die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 sowie der übrigen Bestimmungen dieses Kapitels unberührt.

(2) Die Fristen des § 15 Absatz 1 bis 3 des Landesdisziplinargesetzes werden durch die Einleitung und jede Ausdehnung eines Redlichkeits- oder Integritätsverfahrens hinsichtlich desselben Sachverhalts unterbrochen.

(3) Die dienstvorgesetzte Stelle verbindet das Redlichkeits- und das Integritätsverfahren mit dem Disziplinarverfahren, welches wegen desselben Sachverhalts durchgeführt wird.

(4) In einem nach Absatz 3 verbundenen Disziplinarverfahren im Sinne des Absatzes 1 finden die §§ 89 bis 91 sowie § 92 Absatz 1 entsprechend Anwendung. Dies gilt auch für die Dauer eines Disziplinarklageverfahrens.

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Zitiervorschlag: § 94 HG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG/94

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