Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 93 Sicherheit im Universitätsklinikum
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/93#abs-1 (1) Das Universitätsklinikum gewährleistet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein sicheres Universitätsklinikum. Zu einem sicheren Universitätsklinikum gehört, dass das Universitätsklinikum die Vielfalt seiner Beschäftigten berücksichtigt. Zudem werden diese
1. vor unzulässiger Diskriminierung aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe, sowie
2. vor unmittelbaren Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung, ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer sonstigen personalen Rechte
durch andere Beschäftigte des Universitätsklinikums unbeschadet der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und vorbehaltlich des Hausrechts durch geeignete Maßnahmen geschützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/93#abs-2 (2) Verletzt eine Beschäftige oder ein Beschäftigter des Universitätsklinikums als solche oder solcher eine dienstrechtliche Pflicht, so finden hierauf Anwendung,
1. wenn sie oder er in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Universitätsklinikum steht, die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, und
2. wenn sie oder er in einem Beamtenverhältnis zum Universitätsklinikum steht, die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen.
Verletzt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des Universitätsklinikums, die oder der zugleich Hochschullehrerin oder Hochschullehrer der jeweiligen Universität ist, eine dienstrechtliche Pflicht nicht als Beschäftigte oder Beschäftigter des Universitätsklinikums, sondern als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer, so finden auf diese Pflichtverletzung neben den allgemeinen arbeits- oder beamtenrechtlichen Bestimmungen zugleich die Bestimmungen dieses Teils Anwendung.