Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 83 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/83#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
1. eine Einrichtung als nichtstaatliche Hochschule oder eine Ausbildung als Studiengang ohne die nach diesem Gesetz erforderliche staatliche Anerkennung gemäß § 74 Absatz 1 oder § 76 Absatz 1 oder ohne Anerkennungserstreckung nach § 75 Absatz 2 errichtet, betreibt, entgegen einer Untersagung nach § 79 Absatz 2 weiter betreibt oder eine Ausbildung weiter als Studiengang anbietet,
2. entgegen § 80 Absatz 1 eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule errichtet oder betreibt,
3. entgegen § 81 Absatz 1 ohne Feststellung eine Vorbereitung anbietet oder betreibt,
4. unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Kunsthochschule oder Kunstakademie allein, in einer Wortverbindung, eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung oder einen Namen verwendet, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet,
5. einer auf Grund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage nach § 74 Absatz 1 Satz 3, § 75 Absatz 3 Satz 2, Absatz 7 Satz 4 oder einer Aufsichtsmaßnahme nach § 77 Absatz 5 nicht nachkommt,
6. entgegen § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 82 Absatz 3, die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen wollen, nicht ordnungsgemäß informiert,
7. über das Vorliegen einer Voraussetzung nach § 82 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 82 Absatz 3, täuscht,
8. entgegen § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Vorbereitung aufnimmt oder der Verpflichtung nach § 82 Absatz 1 Satz 2 oder einer Anordnung auf der Grundlage des § 82 Absatz 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 82 Absatz 3, zuwiderhandelt,
9. entgegen einer Untersagung nach § 80 Absatz 3, § 81 Absatz 5 oder § 82 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 82 Absatz 3, weiterhin auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation vorbereitet oder
10. entgegen der Informationspflicht nach § 79 Absatz 3 und 4 nicht, nicht vollständig oder in der Darstellung verzerrend informiert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/83#abs-2 (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist das Ministerium.