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HG

§ 80 Niederlassungen von Hochschulen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/80#abs-1 (1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes dürfen Niederlassungen von staatlichen Hochschulen, Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, wenn

1. die Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannte, dort zugelassene oder rechtmäßig angebotene Ausbildung anbietet,

2. die Hochschule der Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannten, dort zugelassenen oder rechtmäßig verliehenen Hochschulqualifikationen verleiht,

3. die Hochschule der Niederlassung nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Verleihung der Hochschulqualifikation auch dann berechtigt ist, wenn die dieser Verleihung zugrundeliegende Ausbildung in der Niederlassung erfolgt, und

4. die Qualitätskontrolle durch den Herkunftsstaat gewährleistet ist.

Die Einrichtung der Niederlassung ist dem Ministerium mindestens drei Monate vor Aufnahme des Studienbetriebs anzuzeigen. Mit der Anzeige ist das Vorliegen der Erfordernisse nach Satz 1 nachzuweisen; ansonsten ist die Einrichtung unzulässig. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates eine staatliche Anerkennung oder ein gleichwertiger staatlicher Akt erforderlich, sind der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder dieses Akts oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung oder dieses Akts durch den Herkunftsstaat unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für staatliche Hochschulen des Landes sowie Hochschulen in der Trägerschaft des Landes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/80#abs-2 (2) Das Anzeigeverfahren nach Absatz 1 kann über das Verwaltungsportal nach dem Wirtschafts-Portal-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71d des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW; § 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/80#abs-3 (3) Das Ministerium kann den Betrieb der Niederlassung ganz oder teilweise untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur noch zum Teil oder nicht mehr vorliegen. Das Ministerium kann den Betrieb der Niederlassung zudem untersagen, wenn ohne Anzeige entgegen Absatz 1 Satz 3 der Betrieb aufgenommen worden ist oder der staatliche Akt im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 weggefallen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/80#abs-4 (4) Hinsichtlich des Betriebs von Niederlassungen von Hochschulen, deren Sitz sich in einem Staat, der kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, befindet, gelten die Vorschriften betreffend die staatliche Anerkennung einer Bildungseinrichtung als Hochschule mit der Maßgabe, dass der Sitz dieser Hochschule sich nicht auf dem Gebiet des Landes befinden muss.

§ 79 § 81