Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz

HG

§ 82 Franchising mit Hochschulen außerhalb der Europäischen Union

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/82#abs-1 (1) Bildungseinrichtungen können auf der Grundlage einer Kooperation mit einer Hochschule, deren Sitz sich in einem Staat, der kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, befindet, auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation einer solchen Hochschule vorbereiten (Franchising mit Hochschulen außerhalb der Europäischen Union), wenn

1. diese Vorbereitung nach dem Recht des Sitzlandes der Kooperationshochschule zulässig ist,

2. die Bildungseinrichtung die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen wollen, vor Abschluss des Ausbildungsvertrages und vor Aufnahme der Vorbereitung nachweisbar ausführlich und umfassend darüber informieren, dass

a) sich die Qualität der Vorbereitung nach Maßgabe des Rechts des Sitzlandes richtet,

b) sich diese Qualität daher von den wissenschaftlichen Maßstäben und anerkannten Qualitätsstandards der Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder der staatlichen Kunsthochschulen unterscheiden kann,

c) für die Führung der nach dem Recht des Sitzlandes zulässigerweise verliehenen Hochschulqualifikation die Regelung des § 69 gilt; die Bildungseinrichtung klärt über die damit verbundenen Rechtsfolgen ausführlich und umfassend auf, und

d) sie nicht an der Hochschule studieren, die den Grad verleiht, und

3. die Bildungseinrichtung die Vorbereitung erst aufnimmt, wenn in dem Vorbereitungsvertrag mit der Bewerberin oder dem Bewerber die Inhalte nach Nummer 2 Buchstabe a bis c aufgenommen worden sind.

Die Bildungseinrichtung ist verpflichtet, vor Aufnahme des Vorbereitungsbetriebs ihr Bildungsangebot beim Ministerium anzuzeigen. Das Ministerium kann sich jederzeit darüber informieren, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen oder vorlagen. § 80 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Für das Verfahren nach den Sätzen 2 und 3 können Gebühren oder Auslagen nach dem Gebührengesetz NRW erhoben werden; § 74 Absatz 7 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/82#abs-2 (2) Das Ministerium kann die Durchführung der Vorbereitung nach Absatz 1 ganz oder teilweise untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn

1. die Gefahr besteht, dass die die Bildungseinrichtung oder die Kooperationshochschule maßgeblich prägenden natürlichen Personen sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen oder die für den Betrieb oder die Durchführung dieser Vorbereitung erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht aufweisen,

2. gegen die Voraussetzungen oder Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 verstoßen worden ist,

3. die Bildungseinrichtung geschäftlich unlauter handelt oder

4. die Zusammenarbeit der Bildungseinrichtung mit der Kooperationshochschule eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, insbesondere den auswärtigen Interessen des Landes widerspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/82#abs-3 (3) Zur Sicherung der Lauterkeit des Hochschulwesens im Land, der Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der auswärtigen Interessen des Landes kann das Ministerium das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung regeln.

§ 81 § 83