Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz

HG

§ 81 Franchising mit Hochschulen im europäischen Hochschulraum

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/81#abs-1 (1) Bildungseinrichtungen können auf der Grundlage einer Kooperation mit einer staatlichen Hochschule, einer Hochschule in staatlicher Trägerschaft oder einer staatlich anerkannten Hochschule aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation einer solchen Hochschule vorbereiten (Franchising im europäischen Hochschulraum), wenn

1. von der Bildungseinrichtung nur Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium in die Kooperationshochschule erfüllen,

2. unter der Verantwortung und Kontrolle der Kooperationshochschule die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebotes gesichert, die Prüfungen durchgeführt und die Kooperationshochschule ihre im Herkunftsstaat anerkannten, dort zugelassenen oder rechtmäßig verliehenen Hochschulqualifikationen verleiht und

3. die Kooperationshochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung zur Verleihung der Hochschulqualifikation auch dann berechtigt ist, wenn die diese Verleihung vorbereitende Ausbildung in Nordrhein-Westfalen erfolgt.

Die erforderlichen Nachweise sind bei dem Ministerium mindestens drei Monate vor Aufnahme des Betriebs einzureichen. Dem Antrag ist eine Garantieerklärung der Kooperationshochschule beizufügen, nach der die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Bildungseinrichtung informiert die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen, vor Abschluss des Ausbildungsvertrages und vor Aufnahme der Vorbereitung nachweisbar ausführlich und umfassend über Art, Umfang und Reichweite ihrer Ausbildungsleistung und insbesondere über den Umstand, dass sie nicht an einer Hochschule studieren. Satz 1 gilt nicht für staatliche Hochschulen des Landes sowie Hochschulen in der Trägerschaft des Landes. Für das Franchising mit Hochschulen in der Trägerschaft des Landes gilt § 66 Absatz 6; für das Franchising mit staatlichen Kunsthochschulen des Landes gilt § 58 Absatz 7 des Kunsthochschulgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/81#abs-2 (2) Im Falle einer Kooperation mit einer staatlich anerkannten Hochschule ist das Franchising zusätzlich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 nur dann zulässig, wenn

1. die Hochschule, deren Sitz sich in Nordrhein-Westfalen befindet, auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung durch das Ministerium als Einrichtung institutionell anerkannt worden ist oder

2. wenn die Hochschule, deren Sitz sich in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland befindet, ein der institutionellen Anerkennung gleichwertiges Qualitätssicherungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat; die Bildungseinrichtung hat eine hierauf bezogene Garantieerklärung der Kooperationshochschule vorzulegen.

Satz 1 findet auf eine Kooperation mit einer kirchlichen Hochschule keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/81#abs-3 (3) Der Betrieb der Bildungseinrichtung darf erst aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 und des Absatzes 2 Satz 1 durch das Ministerium festgestellt worden sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/81#abs-4 (4) Für die Abwicklung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1 über den Einheitlichen Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen gilt § 80 Absatz 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG/81#abs-5 (5) Das Ministerium kann die Durchführung der Vorbereitung nach Absatz 1 ganz oder teilweise untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 bei der Vorbereitung nur noch zum Teil oder nicht mehr vorliegen. Das Ministerium kann die Durchführung der Vorbereitung zudem untersagen, wenn ohne Feststellung entgegen Absatz 3 der Betrieb aufgenommen worden ist.

§ 80 § 82