Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 76 Kirchliche Hochschulen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/76#abs-1 (1) Die Theologische Fakultät Paderborn und die Kirchliche Hochschule Wuppertal sind staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes. Andere kirchliche Bildungseinrichtungen können nach § 74 Absatz 2 als Hochschulen anerkannt werden. Dabei können Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium an der kirchlichen Bildungseinrichtung dem Studium an einer Hochschule in der Trägerschaft des Landes gleichwertig ist. Für Bildungseinrichtungen, die durch eine Kirche mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden, und für Ordenshochschulen gelten die Voraussetzungen des § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 als erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/76#abs-2 (2) Die staatlich anerkannten kirchlichen Hochschulen unterrichten das Ministerium über die Hochschulsatzung und die Berufung von Professorinnen und Professoren. In den Bereichen, die der Ausbildung der Geistlichen dienen, finden § 75 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Satz 1 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/76#abs-3 (3) Für Studiengänge, die überwiegend der Aus- und Weiterbildung zu und von Geistlichen oder für kirchliche Berufe dienen, gewährleisten die Kirchen die Gleichwertigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5. § 75 Absatz 1 Satz 5, Absatz 3 und 6 findet keine Anwendung.