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HG

§ 79 Zulässiger und unzulässiger Betrieb von Hochschulen; Informationspflichten; Schadensersatz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/79#abs-1 (1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen und die

1. sich im Rechtsverkehr als Hochschule, Universität, Fachhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Kunsthochschule oder Kunstakademie oder mit einem Namen bezeichnen, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, oder

2. eine Ausbildung als Studiengang anbieten,

dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind oder die Anerkennungserstreckung nach § 75 Absatz 2 oder die Anzeige nach § 80 Absatz 1 vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/79#abs-2 (2) Das Ministerium kann den Betrieb einer Bildungseinrichtung im Sinne des Absatzes 1, die nicht staatlich anerkannt ist, ganz oder teilweise untersagen oder mit Auflagen, insbesondere dahingehend versehen, dass beim Weiterbetrieb jeder Anschein vermieden werden muss, dass

1. es sich bei der Bildungseinrichtung um eine Hochschule, Universität, Fachhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Kunsthochschule oder Kunstakademie oder eine diesen Einrichtungen gleichgestellte Einrichtung handelt oder

2. eine Ausbildung als Studiengang angeboten wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/79#abs-3 (3) Bildungseinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 2 Satz 1 informieren

1. den Rechtsverkehr schon bei Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs insbesondere anhand ihres Internetauftritts sowie

2. die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen wollen, zu ihrem Schutz vor Aufnahme dieser Teilnahme

nachweisbar ausführlich und umfassend nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 4. Die Information im Sinne des Satzes 1 umfasst die Mitteilung, dass

1. die Ausbildung nicht an einer Hochschule erfolgt,

2. die Bildungseinrichtung keine anerkannte akademische Ausbildung anbietet,

3. die Bildungseinrichtung kein Recht hat, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen,

4. die verliehenen Abschlussbezeichnungen nach Maßgabe des § 69 nicht als Grade, Titel, Ehrengrade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen geführt werden dürfen,

5. es sich bei der Ausbildung nicht um Studiengänge einer Hochschule handelt und

6. die verliehenen Abschlussbezeichnungen im In- und Ausland in ihrer wirtschaftlichen Werthaltigkeit und hinsichtlich ihrer Anschlussfähigkeit an Hochschulbildung grundsätzlich anders und nach anderen Regeln bewertet werden als Hochschulgrade untereinander.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/79#abs-4 (4) Die Informationen nach Absatz 3 müssen so vollständig, frühzeitig, eindeutig, transparent und in einer verständlichen Sprache gegeben werden, dass jeder Anschein vermieden wird, die Umstände im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 lägen in Wirklichkeit gänzlich oder teilweise vor. Die Information der Person im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 muss zudem ihr gegenüber persönlich vor Aufnahme ihrer Teilnahme an dem Bildungsangebot in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform erfolgen; eine allgemeine Darstellung auf dem Internetauftritt der Bildungseinrichtung reicht nicht hin. Informiert die Bildungseinrichtung nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 sowie des Absatzes 3 Satz 1 und 2 nicht, nicht vollständig oder in der Darstellung verzerrend, so haftet sie den Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen oder teilnehmen wollen, auf Schadensersatz nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

§ 78 § 80