Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 84 Sicherer und redlicher Hochschulraum
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/84#abs-1 (1) Die Hochschule gewährleistet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 einen sicheren Hochschulraum. Zu einem sicheren Hochschulraum gehört, dass die Hochschule die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen berücksichtigt. Zudem werden diese, insbesondere durch Maßnahmen auf der Grundlage der nachfolgenden Vorschriften dieses Teils,
1. vor unzulässiger Ungleichbehandlung aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, genannten Gründe, sowie
2. vor unmittelbaren Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung, ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer sonstigen personalen Rechte
durch andere Mitglieder und Angehörige der Hochschule unbeschadet der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und vorbehaltlich der Befugnisse der Organe, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger und Gremien nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ordnungen, insbesondere des Hausrechts, geschützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/84#abs-2 (2) Die Hochschule gewährleistet nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 sowie des § 4 Absatz 4 einen redlichen Hochschulraum. In einem redlichen Hochschulraum schützt sie durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen auf der Grundlage der nachfolgenden Vorschriften, und unbeschadet der arbeits- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen sowie vorbehaltlich der Befugnisse der Organe, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger und Gremien nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ordnungen die Redlichkeit des wissenschaftlichen Diskurses.