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HG

§ 72 Übersicht über Formen hochschulischer Bildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/72#abs-1 (1) Im nichtstaatlichen Bildungsbereich gibt es folgende Formen hochschulischer Bildung:

1. staatlich anerkannte Hochschulen nach § 73 oder § 76,

2. Niederlassungen von Hochschulen innerhalb der Europäischen Union nach § 80,

3. Bildungseinrichtungen, die im Wege des Franchisings mit einer Hochschule innerhalb der Europäischen Union zusammenarbeiten, nach § 81 sowie

4. Bildungseinrichtungen, die im Wege des Franchisings mit einer Hochschule außerhalb der Europäischen Union zusammenarbeiten, nach § 82.

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Betriebs der Formen nach Satz 1 gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses Teils.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/72#abs-2 (2) Bildungseinrichtungen in nichtstaatlicher Trägerschaft, die

1. sich im Rechtsverkehr als Hochschule, Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule, Kunsthochschule oder Kunstakademie oder mit einem Namen bezeichnen, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, oder eine Ausbildung als Studiengang anbieten, und

2. staatlich als Hochschule nicht anerkannt sind oder unzulässig als Niederlassung betrieben werden,

bieten keine anerkannte akademische Ausbildung an und haben kein Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen sowie Studiengänge anzubieten. Derartige Bildungseinrichtungen sind nach Maßgabe des § 79 Absatz 3 und 4 zu Informationen verpflichtet und haften zumindest bei fehlender oder fehlerhafter Information auf Schadensersatz, soweit dieser nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu entrichten ist.

§ 71b § 73