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HG

§ 71b Förderung von Ausgründungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/71b#abs-1 (1) Die Förderung von Ausgründungen dient, in Erfüllung eines staatlichen Bildungsauftrags durch staatlich getragene und der staatlichen Aufsicht unterliegende Hochschulen, der Ausbildung von mehr oder besser durch die Ausprägung von Kompetenzen und Fähigkeiten qualifizierten Personen durch auf die Ausgründung bezogene öffentliche Bildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/71b#abs-2 (2) Das Ministerium kann regeln, dass die Hochschulen die Förderung von Ausgründungen anzeigen müssen. Der Anzeige der einzelnen Förderung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn ein Konzept der Förderung von Ausgründungen angezeigt wird. Auf der Grundlage der Anzeige nach den Sätzen 1 oder 2 kann das Ministerium die Hochschule mit der Durchführung der jeweiligen Fördermaßnahme oder der das Konzept ausfüllenden Fördermaßnahmen betrauen. Mit der Betrauung ist festgestellt, dass die Durchführung der Förderung im öffentlichen Interesse liegt.

§ 71a § 72