(1) Die Prüfungsordnung darf von den §§ 18 bis 23 abweichende Bestimmungen treffen. Ist die Zulässigkeit von digitalen Prüfungen in der Prüfungsordnung geregelt, finden die § 1 Absatz 2, §§ 25, 27, 29 und 31 Absatz 1 und die Regelungen des Teils 3 ergänzend Anwendung, soweit die jeweilige Prüfungsordnung keine Regelung trifft.
(2) Bundesrechtliche Vorschriften betreffend die Ausbildung in medizinischen Heilberufen bleiben unberührt und gehen den Regelungen dieser Verordnung vor.
(3) Die Bestimmungen des Teils 2 gehen widersprechenden Regelungen in den Ordnungen oder Geschäftsordnungen der Hochschule sowie in der Digitalisierungsleitlinie vor.