§ 13 Arbeitsschutz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BSG, 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 RSozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - keine Übernahme des Schulgeldes für den Besuch einer privaten Ersatzschule - Nachrang der Sozialhilfe - Betroffensein des Kernbereichs pädagogischer ArbeitZitiert von 46
- LSG Hessen, 17.04.2013 – L 6 SO 4/10Zitiert von 1
- LSG Hessen, 17.04.2013 – L 6 SO 3/10Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung - Übernahme von Schulgeld - Besuch einer privaten Ersatzschule - Schulgeld als Entgelt für den Zugang zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit - kein Anspruch auf Schulgeldübernahme als Leistung der Eingliederungshilfe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
3 Entscheidungen zu § 13 HAG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAG/13#abs-1 (1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Gewerbezweige oder bestimmte Arten von Beschäftigungen oder Arbeitsstätten Rechtsverordnungen zur Durchführung des Arbeitsschutzes durch die in Heimarbeit Beschäftigten und ihre Auftraggeber erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAG/13#abs-2 (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates Heimarbeit, die mit erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Beschäftigten verbunden ist, durch Rechtsverordnung verbieten.