§ 13 Arbeitsschutz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAG/13#abs-1 (1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Gewerbezweige oder bestimmte Arten von Beschäftigungen oder Arbeitsstätten Rechtsverordnungen zur Durchführung des Arbeitsschutzes durch die in Heimarbeit Beschäftigten und ihre Auftraggeber erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAG/13#abs-2 (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates Heimarbeit, die mit erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Beschäftigten verbunden ist, durch Rechtsverordnung verbieten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 13 HAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 RSozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - keine Übernahme des Schulgeldes für den Besuch einer privaten Ersatzschule - Nachrang der Sozialhilfe - Betroffensein des Kernbereichs pädagogischer ArbeitZitiert von 51
- LSG Hessen, 17.04.2013 – L 6 SO 4/10Zitiert von 1
- LSG Hessen, 17.04.2013 – L 6 SO 3/10Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung - Übernahme von Schulgeld - Besuch einer privaten Ersatzschule - Schulgeld als Entgelt für den Zugang zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit - kein Anspruch auf Schulgeldübernahme als Leistung der Eingliederungshilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 4g des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
BGBl. 2018 I S. 2651 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.