Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 41 Teilhabeverfahrensbericht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/41#abs-1 (1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/41#abs-2 (2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/41#abs-3 (3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:
Wird zitiert von 106 Entscheidungen zu § 41 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2016 – L 23 SO 187/14 KLZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 – L 5 AL 4767/03Zitiert von 2
- LSG Schleswig, 14.06.2017 – L 9 SO 31/15 KL
- LSG Schleswig, 14.06.2017 – L 9 SO 19/16 KL
- SG Trier, 25.02.2009 – S 3 SO 13/09 ER
- LSG NRW, 22.06.2017 – L 9 SO 474/12Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2022 – L 8 SO 42/22 B ERZitiert von 3
- LSG NRW, 24.11.2021 – L 12 SO 330/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.