Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen
HöfeVfO§ 3a
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 2
- BGH, 15.04.2011 – BLw 9/10 · Hof im Sinne der Höfeordnung
- OLG Köln, 17.06.2013 – 23 U 12/09Zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 3a HöfeVfO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser
1.
sich von mindestens 27 000 Euro auf weniger als 27 000 Euro verringert hat,
2.
sich von weniger als 54 000 Euro auf mindestens 54 000 Euro erhöht hat oder
3.
erstmals ermittelt worden ist und mindestens 54 000 Euro beträgt.
Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich.