§ 7 Bestimmung des Hoferben durch den Eigentümer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 31.05.2002 – 10 W 35/01
- OLG Oldenburg, 07.06.2007 – 10 W 11/07
- OLG Oldenburg, 25.03.2010 – 10 W 33/09Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 20.07.2004 – 3 WLw 22/04
- BGH, 27.09.2007 – BLw 14/07
- OLG Köln, 13.10.2009 – 23 U 6/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 25.11.2025 – 10 W 4/25
- OLG Hamm, 30.06.2025 – 10 W 31/25
- AG Warburg, 08.10.2024 – 51 Lw 52/22
50 Entscheidungen zu § 7 HöfeO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 HöfeO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/7#abs-1 (1) Der Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben. Zum Hoferben kann nicht bestimmt werden, wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 als Hoferbe ausscheidet; die Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings steht jedoch seiner Bestimmung zum Hoferben nicht entgegen, wenn sämtliche Abkömmlinge wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheiden und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/7#abs-2 (2) Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung des Hofes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einem hoferbenberechtigten Abkömmling übertragen, so ist, solange dieser den Hof bewirtschaftet, eine vom Eigentümer nach Übertragung der Bewirtschaftung vorgenommene Bestimmung eines anderen zum Hoferben insoweit unwirksam, als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen würde. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer durch Art und Umfang der Beschäftigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) eines hoferbenberechtigten Abkömmlings auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll. Das Recht des Eigentümers, über sein der Hoferbfolge unterliegendes Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, wird durch Satz 1 und 2 nicht beschränkt.