Gesetze / Geldwäschegesetz

GwG

§ 58 Datenschutz

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen

Personenbezogene Daten dürfen von Verpflichteten auf Grundlage dieses Gesetzes ausschließlich für die Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden.

§ 45 § 47