§ 53 Hinweise auf Verstöße
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/53?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörden errichten ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen dieses Gesetz und gegen auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden. Die Hinweise können auch anonym abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/53?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörden sind zu diesem Zweck befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/53?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörden machen die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt haben. Sie geben die Identität einer Person, die Gegenstand eines Hinweises ist, nicht bekannt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/53?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Vorgänge nach dieser Vorschrift keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/53?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Mitarbeiter, die bei Unternehmen und Personen beschäftigt sind, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden nach Absatz 1 beaufsichtigt werden, oder bei anderen Unternehmen oder Personen beschäftigt sind, auf die Tätigkeiten von beaufsichtigten Unternehmen oder Personen ausgelagert wurden, und die einen Hinweis nach Absatz 1 abgeben, dürfen wegen dieses Hinweises weder nach arbeitsrechtlichen oder nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht noch zum Ersatz von Schäden herangezogen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Hinweis vorsätzlich unwahr oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/53?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Nicht vertraglich eingeschränkt werden darf die Berechtigung zur Abgabe von Hinweisen nach Absatz 1 durch Mitarbeiter, die beschäftigt sind bei
Dem entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/53?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Durch die Einrichtung und Führung des Systems zur Abgabe von Hinweisen zu Verstößen werden die Rechte einer Person, die Gegenstand eines Hinweises ist, nicht eingeschränkt, insbesondere nicht die Rechte nach den
Änderungsverlauf
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31.05.2023 Ausfertigung
§ 53 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140)
BGBl. 2023 I Nr. 140
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 53 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.