§ 15 Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die verstärkten Sorgfaltspflichten sind zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Verpflichtete haben verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Die Verpflichteten bestimmen den konkreten Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen höheren Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung. Für die Darlegung der Angemessenheit gilt § 10 Absatz 2 Satz 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein höheres Risiko liegt insbesondere vor, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 genannten Fällen sind mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
Wenn im Fall des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte erst im Laufe der Geschäftsbeziehung ein wichtiges öffentliches Amt auszuüben begonnen hat oder der Verpflichtete erst nach Begründung der Geschäftsbeziehung von der Ausübung eines wichtigen öffentlichen Amts durch den Vertragspartner oder den wirtschaftlich Berechtigten Kenntnis erlangt, so hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass die Fortführung der Geschäftsbeziehung nur mit Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene erfolgt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten Fall sind mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15?asof=2019-06-10#abs-6 (6) In dem in Absatz 3 Nummer 3 genannten Fall haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Bei einer ehemaligen politisch exponierten Person haben die Verpflichteten für mindestens zwölf Monate nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt das Risiko zu berücksichtigen, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist, und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis anzunehmen ist, dass dieses Risiko nicht mehr besteht.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler oder internationaler für die Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zuständiger Stellen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass über die in Absatz 3 genannten Fälle hinaus ein höheres Risiko besteht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Verpflichteten die Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen einer verstärkten Überwachung unterziehen und zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt § 10 Absatz 9 entsprechend.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/15?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Fallkonstellationen bestimmen, in denen insbesondere im Hinblick auf Kunden, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht und die Verpflichteten bestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben. Bei der Bestimmung sind die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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28.12.2024 in Kraft
§ 15 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.