Gesetze / Geldwäschegesetz

GwG

§ 13 Verfahren zur Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung

Bank- und KapitalmarktrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Verpflichtete überprüfen die Identität der natürlichen Personen mit einem der folgenden Verfahren:

1.
durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments oder
2.
mittels eines sonstigen Verfahrens, das zur geldwäscherechtlichen Überprüfung der Identität geeignet ist und ein Sicherheitsniveau aufweist, das dem in Nummer 1 genannten Verfahren gleichwertig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
Konkretisierungen oder weitere Anforderungen an das in Absatz 1 genannte Verfahren sowie an die sich dieses bedienenden Verpflichteten festlegen und
2.
Verfahren bestimmen, die zur geldwäscherechtlichen Identifizierung nach Absatz 1 Nummer 2 geeignet sind.
§ 11a § 13