Gesetze / Grundsteuergesetz

GrStG

§ 8 Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/8#abs-1 (1) Wird ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt, so ist nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/8#abs-2 (2) Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstandes (Absatz 1) sowohl steuerbegünstigten Zwecken (§§ 3 und 4) als auch anderen Zwecken, ohne daß eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand oder der Teil des Steuergegenstandes nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen.

§ 7 § 9