§ 8 Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- VG Berlin, 20.04.2012 – 27 A 4.08
- FG Schleswig, 29.01.2014 – 2 K 236/12
- BFH, 16.10.1996 – II R 17/96Zitiert von 6
- BFH, 27.11.1991 – II R 100/87Zitiert von 1
- FG Hessen, 10.06.2015 – 3 K 3027/10
- BVerwG, 10.10.2012 – 3 B 56/12Beschwerdebefugnis des Beigeladenen; materielle Beschwer; präjudizielle WirkungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 8 GrStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 GrStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/8#abs-1 (1) Wird ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt, so ist nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/8#abs-2 (2) Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstandes (Absatz 1) sowohl steuerbegünstigten Zwecken (§§ 3 und 4) als auch anderen Zwecken, ohne daß eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand oder der Teil des Steuergegenstandes nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen.