§ 20 Aufhebung des Steuermeßbetrags
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Treten die Voraussetzungen für eine Aufhebung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenommen.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 20 aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
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