§ 18 Nachveranlagung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/18?asof=2019-12-10#abs-1 (1) Wird eine Nachfeststellung (§ 223 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der Steuermeßbetrag auf den Nachfeststellungszeitpunkt nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/18?asof=2019-12-10#abs-2 (2) Der Steuermeßbetrag wird auch dann nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Einheitswert (§ 13 Abs. 1) aber bereits festgestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/18?asof=2019-12-10#abs-3 (3) Der Nachveranlagung werden die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachveranlagungszeitpunkt ist
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/18?asof=2019-12-10#abs-4 (4) Treten die Voraussetzungen für eine Nachveranlagung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Nachveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenommen.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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