§ 13 Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf den Einheitswert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des § 10 Abs. 2 ist der Berechnung des Steuermeßbetrags die Summe der beiden Einheitswerte zugrunde zu legen, die nach § 92 des Bewertungsgesetzes festgestellt werden.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
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