Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
GntDAIVVDV§ 15 Mündliche Abschlussprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/15?asof=2021-08-24#abs-1 (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung, die Modulprüfungen des Hauptstudiums und die Diplomarbeit bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/15?asof=2021-08-24#abs-2 (2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sollen zu gleichen Teilen die Kompetenzbereiche 1 bis 6 nach § 7 Absatz 3 sein. Die mündliche Abschlussprüfung soll nicht länger als 40 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/15?asof=2021-08-24#abs-2a (2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022
Ist festgelegt worden, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Kompetenzbereiche zusammengefasst werden, so soll die mündliche Abschlussprüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/15?asof=2021-08-24#abs-2b (2b) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 auf die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn von der Ausnahmemöglichkeit nach Absatz 2a Gebrauch gemacht würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/15?asof=2021-08-24#abs-3 (3) In der interdisziplinären Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes genügen. Die Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens fünf Studierenden bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/15?asof=2021-08-24#abs-4 (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/15?asof=2021-08-24#abs-5 (5) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. Angehörige des Prüfungsamtes können unabhängig vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung grundsätzlich oder im Einzelfall gestatten. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/15?asof=2021-08-24#abs-6 (6) Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
Änderungsverlauf
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2862)
BGBl. 2022 I S. 2862
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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02.09.2014 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2014 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2014 I S. 1514
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