Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

GntDAIVVDV

§ 16 Bewertung von Prüfungen und Prüfungsteilen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/16#abs-1 (1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rangpunkten und Noten bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/16#abs-2 (2) Dem prozentualen Anteil der Punktwerte werden die Rangpunkte und Noten wie folgt zugeordnet:

Prozentualer Anteil
der Punktwerte
an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl
Rang-
punkte
Note
93,70 bis 100,0015sehr gut
87,50 bis  93,6914
83,40 bis  87,4913gut
79,20 bis  83,3912
75,00 bis  79,1911
70,90 bis  74,9910befriedigend
66,70 bis  70,89 9
62,50 bis  66,69 8
58,40 bis  62,49 7ausreichend
54,20 bis  58,39 6
50,00 bis  54,19 5
41,70 bis  49,99 4nicht ausreichend
33,40 bis  41,69 3
25,00 bis  33,39 2
12,50 bis  24,99 1
 0,00 bis  12,49 0

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/16#abs-3 (3) Rangpunkte und Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet. Werden Prüfungen von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/16#abs-4 (4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, errechnet sich die Note der Modulprüfung als arithmetisches Mittel der Rangpunktzahlen für die Prüfungsteile.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/16#abs-5 (5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist.

§ 15 § 17