Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
GntDAIVVDV§ 7 Studieninhalte, Module
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/7#abs-1 (1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt. Die Inhalte der Module richten sich nach dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung. Es sind alle Module zu absolvieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/7#abs-2 (2) Im Grundstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/7#abs-3 (3) Im Hauptstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/7#abs-3a (3a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/7#abs-4 (4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/7#abs-5 (5) Die Hochschule kann festlegen, dass digitale Lehrformate für einzelne Lehrveranstaltungen des Präsenz- und des Fernstudiengangs genutzt werden.