Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
GntDAIVVDV§ 15 Mündliche Abschlussprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung, die Modulprüfungen des Hauptstudiums und die Diplomarbeit bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sollen gleichrangig die Kompetenzbereiche 1 bis 6 nach § 7 Absatz 3 sein. Die mündliche Abschlussprüfung soll nicht länger als 40 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In der interdisziplinären Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes genügen. Die Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens fünf Studierenden bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/15?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. Angehörige des Prüfungsamtes können unabhängig vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung grundsätzlich oder im Einzelfall gestatten. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/15?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
Änderungsverlauf
-
15.12.2022 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2862)
BGBl. 2022 I S. 2862
-
22.07.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
-
29.03.2017 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
-
02.09.2014 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2014 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2014 I S. 1514
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.