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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1514

BGBl. 2014 I S. 1514 · 22.127 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1514
                                      Erste Verordnung
                zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
                                              Vom 2. September 2014

   Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-
beamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Bundeslaufbahn-
verordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 der Verord-
nung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium des In-
nern:

                       Artikel 1
                  Änderung der
   Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
  für den gehobenen nichttechnischen Dienst in
der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
  Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für
den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allge-
meinen und inneren Verwaltung des Bundes vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1214) wird wie folgt geän-
dert:
 1. In der Überschrift werden die Wörter „die Ausbil-
    dung und Prüfung“ durch die Wörter „den Vorberei-
    tungsdienst“ und wird die Angabe „(GntDAIVAPrV)“

    durch die Angabe „(GntDAIVVDV)“ ersetzt.

 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
       „§ 3 Dienstbehörden; Freistellung“.

   b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
       „§ 11 Prüfende, Prüfungskommission“.
   c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

       „§ 12 Modulprüfungen im Hauptstudium“.

   d) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

       „§ 13 Prüfungen im Grundstudium“.

   e) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
       „§ 18 Täuschung, Ordnungsverstoß, Störung“.
   f) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
       „§ 23 Übergangsvorschrift“.
 3. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Der Diplom-Studiengang wird als Präsenz-
       studiengang und als Fernstudiengang angebo-
       ten.“
 4. § 3 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 3
               Dienstbehörden; Freistellung
      (1) Im Präsenzstudiengang ist die Fachhoch-
   schule als Einstellungsbehörde der Studierenden
   für die dienstrechtlichen Entscheidungen zuständig.

   Während der berufspraktischen Studienzeiten in
   den Ausbildungsbehörden des Bundes unterstehen
   die Studierenden neben der Dienstaufsicht der Prä-
   sidentin oder des Präsidenten der Fachhochschule
   auch der Dienstaufsicht der Leitungen der Ausbil-
   dungsbehörden.
      (2) Im Fernstudiengang verbleiben die Studie-
   renden bei ihren bisherigen Dienststellen. Sie sind
   für den Besuch der Präsenzveranstaltungen, für die
   Teilnahme an Prüfungen und im Rahmen weiterer
   Anwesenheitspflichten an der Fachhochschule von
   ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. Für die
   Anfertigung der Diplomarbeit ist ihnen eine Dienst-
   befreiung im Umfang von sechs Wochen zu gewäh-
   ren. Zum Fern- und Selbststudium ist ihnen eine
   Dienstbefreiung im Umfang von 47 Arbeitstagen
   pro Studienabschnitt zu gewähren, die gleichmäßig
   auf die Module verteilt werden soll.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Über die Zulassung zum Präsenzstudiengang

      und über die Zulassung zum Fernstudiengang
      entscheidet jeweils die Fachhochschule auf der
      Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem
      wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Be-
      werber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und
      persönlichen Eigenschaften für den gehobenen
      nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet
      sind. § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt
      unberührt.“

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren

      der Auswahl regelt die Auswahlverfahrensricht-
      linie.“
   c) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. einer Beamtin oder einem Beamten des hö-
          heren nichttechnischen Verwaltungsdienstes
          des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehr-
          kraft der Fachhochschule als Vorsitzender
          oder Vorsitzendem,“.

6. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Die Fachhoch-
   schule bestimmt“ durch die Wörter „Für den Prä-
   senzstudiengang bestimmt die Fachhochschule“
   ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
      „Praktika können auch im Ausland bei geeigne-
      ten Ausbildungsstätten absolviert werden. Das
      Nähere regelt die Praktikumsordnung des Fach-
      bereichs Allgemeine Innere Verwaltung.“
BGBl. 2014, Seite 1515 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1515
  b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
     die Wörter „Das Studium gliedert sich in fol-
     gende Studienabschnitte“ durch die Wörter „Der
     Präsenzstudiengang gliedert sich in folgende
     Semester“ ersetzt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Der Fernstudiengang gliedert sich in fol-
     gende Studienabschnitte:
     1. einen Fachstudienabschnitt als Grundstudium
        sowie

     2. drei Fachstudienabschnitte und zwei hierzu
        parallel stattfindende Praktikumsabschnitte im
        Hauptstudium.“
  d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Je Semester im Präsenzstudiengang
     oder je Studienabschnitt im Fernstudiengang
     können die Studierenden bis zu 30 Leistungs-
     punkte (Credit Points) nach dem Europäischen
     System zur Übertragung und Akkumulierung
     von Studienleistungen (ECTS) erwerben. Die An-
     zahl der Leistungspunkte, die für jedes erfolg-
     reich absolvierte Modul erreicht werden können,
     ergibt sich aus dem Modulhandbuch in der je-

     weils bei Aufnahme des Studiums geltenden
     Fassung entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2.“
8. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7
                 Studieninhalte, Module

     (1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermit-

  telt. Die Inhalte der Module richten sich nach dem

  Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des

  Studiums geltenden Fassung. Es sind alle Module

  zu absolvieren.

    (2) Im Grundstudium sind Module in den folgen-

  den Kompetenzbereichen zu absolvieren:

  1. Staatsrechtliche und politische Grundlagen des
     Verwaltungshandelns,
  2. Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshan-
     delns,
  3. Volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des
     Verwaltungshandelns,

  4. Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwal-

     tungshandelns, Organisation und Informations-
     verarbeitung,

  5. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwal-
     tungshandelns und Englisch.
    (3) Im Hauptstudium sind Module in den folgen-
  den Kompetenzbereichen zu absolvieren:

  1. Verfassungsrechtliche und europarechtliche

     Rahmenbedingungen der Bundesverwaltung,

  2. Öffentlich-rechtliches Handeln in der Bundesver-
     waltung,

  3. Privatrechtliches Handeln in der Bundesverwal-
     tung,
  4. Betriebswirtschaft in der Bundesverwaltung,
  5. Finanzen in der Bundesverwaltung,

  6. Personal in der Bundesverwaltung,
  7. Interkulturelles Handeln in der Bundesverwal-
     tung.

     (4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist
   verpflichtend.“
 9. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Fachhochschule bestimmt und über-
   wacht die Gestaltung und die Organisation der
   Praktika. Die Praktikumsstelle erstellt in Abstim-
   mung mit der Fachhochschule für jede Studierende
   und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan für
   das Praktikum und gibt ihn der oder dem Studie-
   renden bekannt. Einzelheiten regelt die Praktikums-
   ordnung der Fachhochschule.“

10. § 9 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 9
                     Laufbahnprüfung
     Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie
   besteht aus
   1. der Zwischenprüfung,

   2. der Prüfung in dem Modul „Sozialwissenschaft-
      liche Grundlagen des Verwaltungshandelns“,
   3. den Modulprüfungen des Hauptstudiums,
   4. der Diplomarbeit und

   5. der mündlichen Abschlussprüfung.“

11. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
          „(2) Das Prüfungsamt hat sicherzustellen,
       dass die jeweils aufsichtführende Person bei

       den schriftlichen und mündlichen Prüfungen

       eine Niederschrift erstellt. In der Niederschrift

       über die mündliche Prüfung ist die Bewertung

       anhand der ausschlaggebenden Punkte zu be-

       gründen.

          (3) Prüfungstermine soll das Prüfungsamt zu

       Beginn eines Semesters oder Studienabschnit-
       tes zusammen mit dem Fachbereich nach den
       Erfordernissen von Prüfungsrecht und Lehre
       festlegen.“
12. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 11

               Prüfende, Prüfungskommission“.

   b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Zwi-
      schenprüfung und“ gestrichen.

   c) Die Absätze 3 bis 7 werden wie folgt gefasst:
          „(3) Zur Bewertung der Zwischenprüfung wird
       vom Prüfungsamt für jede Klausur eine Prüferin
       oder ein Prüfer bestellt. Für zu wiederholende

       Klausuren werden zwei Prüfende bestellt, von

       denen eine oder einer eine hauptamtliche Lehr-
       kraft der Fachhochschule sein muss.

          (4) Zur Bewertung einer Modulprüfung wird
       vom Prüfungsamt im Benehmen mit dem Fach-
       bereich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Zur
       Bewertung von Klausuren mit einer Bearbei-
       tungszeit von 240 Minuten und zur Bewertung
       von zu wiederholenden Modulprüfungen werden
       jeweils zwei Prüfende bestellt, von denen eine
       oder einer eine hauptamtliche Lehrkraft der
       Fachhochschule sein muss.
BGBl. 2014, Seite 1516 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1516
         (5) Für die Bewertung der Diplomarbeit wer-
       den vom Prüfungsamt zwei Prüfende bestellt,
       wobei

       1. mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender

          dem höheren Dienst angehört,
       2. die oder der andere Prüfende mindestens
          dem gehobenen nichttechnischen Verwal-
          tungsdienst angehört und

       3. mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender
          eine Lehrkraft der Fachhochschule ist.

       Die Prüfenden werden bestellt, sobald das
       Thema der Diplomarbeit ausgegeben worden ist.
          (6) Für die mündliche Abschlussprüfung rich-
       tet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission
       ein. Diese besteht aus
       1. einer Beamtin oder einem Beamten des höhe-
          ren nichttechnischen Verwaltungsdienstes
          des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehr-
          kraft der Fachhochschule als Vorsitzender
          oder Vorsitzendem,

       2. einer Beamtin oder einem Beamten des höhe-
          ren Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und
          Vertretung der oder des Vorsitzenden und

       3. drei weiteren Beamtinnen oder Beamten des

          gehobenen oder höheren Dienstes als Beisit-
          zenden, von denen mindestens eine Beamtin
          oder ein Beamter dem gehobenen oder höhe-
          ren nichttechnischen Verwaltungsdienst des
          Bundes angehört.

       Prüfende können auch Tarifbeschäftigte sein,

       sofern sie über eine entsprechende Qualifikation

       verfügen. Zwei Mitglieder der Prüfungskommis-
       sion sollen Lehrkräfte der Fachhochschule sein.
          (7) Die Prüfungskommission ist beschlussfä-
       hig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend
       sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
       Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stim-
       mengleichheit gibt die Stimme der oder des Vor-
       sitzenden den Ausschlag.“

   d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 12
             Modulprüfungen im Hauptstudium“.

   b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Modul“ die
      Wörter „des Hauptstudiums“ eingefügt.
   c) Die Absätze 2 bis 7 werden wie folgt gefasst:
          „(2) Modulprüfungen in den Fachstudien wer-
       den als Klausur mit einer Bearbeitungszeit von
       240 Minuten oder als sonstiger Leistungstest
       durchgeführt. Eine Modulprüfung kann aus meh-
       reren Prüfungsteilen bestehen.

          (3) Sechs Module der Kompetenzbereiche 1
       bis 6 (§ 7 Absatz 3) werden jeweils mit einer
       Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minu-
       ten abgeschlossen.
          (4) In den übrigen Modulen der Fachstudien
       wird nach Ermessen der Lehrkraft einer der fol-
       genden Leistungstests durchgeführt:

      1. eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von
         120 oder 180 Minuten,

      2. eine Präsentation,

      3. eine Hausarbeit,

      4. ein Sprachtest,
      5. ein Lehrveranstaltungsprotokoll,

      6. eine mündliche Prüfung oder

      7. ein Kurzvortrag.

        (5) Die Klausuren sind anstelle des Namens
      mit einer Kennziffer zu versehen.
        (6) Im Modul „Diplomarbeit“ stellt die Anferti-
      gung der Diplomarbeit die Prüfung dar.
        (7) Modulprüfungen in den Praktika bestehen
      aus einem Praktikumsbericht und einem Rund-
      gespräch. Daneben fließt in die Bewertung des
      Moduls auch die Praktikumsbeurteilung nach § 8
      Absatz 4 ein. Einzelheiten regelt die Praktikums-
      ordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere
      Verwaltung.“

14. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 13

                Prüfungen im Grundstudium“.
   b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

        „(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischen-
      prüfung und der Prüfung im Modul „Sozial-

      wissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-

      handelns“ abgeschlossen.

         (2) Die Zwischenprüfung besteht aus den
      Modulprüfungen zu den übrigen Modulen des
      Grundstudiums. Die Modulprüfungen werden
      als Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von
      jeweils 180 Minuten durchgeführt. Die Dekanin
      oder der Dekan des Zentralbereichs wählt aus
      den Vorschlägen der Lehrkräfte die Klausur-
      aufgaben aus. Die Klausuren sind anstelle des
      Namens mit einer Kennziffer zu versehen.“
   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Für die Prüfung im Modul „Sozialwissen-
      schaftliche Grundlagen des Verwaltungshan-
      delns“ gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.“

15. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird aufgehoben.
      bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Die Studierenden werden zur Anfertigung
          der Diplomarbeit für sechs Wochen von der
          Teilnahme an Lehrveranstaltungen und von
          ihren sonstigen Dienstpflichten freigestellt.“

   b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Das Thema der Diplomarbeit kann nicht zurück-
      gegeben werden; es kann nur im Ausnahmefall
      und in Abstimmung mit den Erst- und Zweitprü-
      fenden durch das Prüfungsamt geändert wer-
      den.“
BGBl. 2014, Seite 1517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1517
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfungsamtes“
          durch die Wörter „Fachbereichs Allgemeine
          Innere Verwaltung“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Erstprüferin
          oder dem Erstprüfer“ durch die Wörter „der
          oder dem Erstprüfenden und der oder dem
          Zweitprüfenden“ ersetzt.

16. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
         „(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird
      zugelassen, wer die Zwischenprüfung, die Modul-
      prüfungen des Hauptstudiums und die Diplom-
      arbeit bestanden hat.

         (2) Gegenstand der mündlichen Abschluss-
      prüfung sollen gleichrangig die Kompetenzbe-
      reiche 1 bis 6 nach § 7 Absatz 3 sein. Die münd-
      liche Abschlussprüfung soll nicht länger als
      40 Minuten dauern.“

   b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „vier“ durch die
      Wörter „höchstens fünf“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die Prüfungskommission bewertet die
      Leistungen. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis
      der Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll
      ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungs-
      kommission zu unterschreiben.“

   d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Die Prüfung muss bis zum Ende des Vor-
      bereitungsdienstes abgeschlossen sein.“
17. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der
      Zwischenprüfung, von einer Modulprüfung oder
      von der mündlichen Abschlussprüfung ohne Ge-
      nehmigung des Prüfungsamtes gilt die Prüfung
      als mit null Rangpunkten bewertet.“

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Für die Anfertigung der Diplomarbeit gilt
      Absatz 2 entsprechend. Soweit die Verhinderung
      die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um
      die Hälfte übersteigt, verlängert das Prüfungs-
      amt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder
      des Studierenden entsprechend. Sind Studie-
      rende länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit
      verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begon-
      nen. Wird die Diplomarbeit nicht innerhalb der
      vorgesehenen Frist abgegeben, gilt sie als mit
      null Punkten bewertet.“

18. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 18

          Täuschung, Ordnungsverstoß, Störung“.
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Störungen der Prüfungen durch äußere
      Einwirkungen sind unverzüglich zu melden, spä-
      testens jedoch bis zum Ende der jeweiligen Prü-
      fung. Die Störungen sind zu melden bei

      1. einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung
         der aufsichtführenden Person und
      2. der Diplomarbeit dem Prüfungsamt.“
19. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Mo-
      nats“ durch die Wörter „von sechs Wochen“ er-
      setzt.

   b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

         „(3) Wird die Diplomarbeit mit weniger als fünf
      Rangpunkten bewertet, kann sie einmal wieder-
      holt werden. Die Bearbeitungszeit für die Wieder-
      holung der Diplomarbeit beginnt mit der Aus-
      gabe des Themas. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
      chend. Für die letzten sechs Wochen der Bear-
      beitungszeit sind diese Studierenden von Lehr-
      veranstaltungen und von ihren sonstigen Dienst-
      pflichten freizustellen.

         (4) Wird die mündliche Abschlussprüfung
      nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt wer-
      den. Die Wiederholung soll spätestens zwei Mo-
      nate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der
      nichtbestandenen Prüfung stattfinden. Absatz 1
      Satz 2 gilt entsprechend.“
20. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Mo-
      dule 5 bis 22“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung

      entspricht der abschließenden Rangpunktzahl.
      Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den
      Bewertungen der Zwischenprüfung, der Modul-
      prüfungen, der Diplomarbeit und der mündlichen
      Abschlussprüfung errechnet; die Bewertungen
      sind wie folgt zu gewichten:
      1. das Ergebnis der
         Zwischenprüfung mit                 5 Prozent,

      2. das arithmetische Mittel
         der Bewertungen der sechs
         Module des Hauptstudiums,
         in denen eine Klausur mit
         einer Bearbeitungszeit von
         240 Minuten geschrieben
         worden ist, mit                    25 Prozent,
      3. das arithmetische Mittel
         der Bewertungen der übrigen
         Module der Fachstudien mit         25 Prozent,

      4. das arithmetische Mittel
         der Bewertungen der Module
         der Praktika mit                   15 Prozent,
      5. die Bewertung der
         Diplomarbeit mit                   10 Prozent,

      6. die Bewertung der mündlichen

         Abschlussprüfung mit               20 Prozent.

      Ist die abschließende Rangpunktzahl höher
      als 5, wird sie kaufmännisch auf eine ganze Zahl
      gerundet. Die Zuordnung der Gesamtnote er-
      folgt nach § 16 Absatz 2.“

21. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, er-
   hält
BGBl. 2014, Seite 1518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1518
   1. ein Abschlusszeugnis,
   2. eine Urkunde über die Verleihung des Diplom-

      grades „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“ oder
      „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ sowie
   3. ein Transcript of Records und ein Diploma Sup-
      plement.“
22. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind

   1. die schriftlichen Prüfungsleistungen,
   2. die Diplomarbeit,

   3. das Protokoll über die mündliche Abschlussprü-
      fung,
   4. alle sonstigen Prüfungsniederschiften sowie
   5. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses
      oder des Bescheids über die nicht bestandene
      Laufbahnprüfung.

   Die Prüfungsakten werden von der Fachhochschule
   mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbe-
   wahrt.“

23. § 23 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 23
                   Übergangsvorschrift
      Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014
   mit dem Vorbereitungsdienst im Präsenzstudium

   begonnen haben, ist die Verordnung über die Aus-
   bildung und Prüfung für den gehobenen nichttech-
   nischen Dienst in der allgemeinen und inneren Ver-
   waltung des Bundes vom 11. August 2010 (BGBl. I
   S. 1214) weiter anzuwenden.“

                       Artikel 2
                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2014
in Kraft.
                                Berlin, den 2. September 2014

                                    Der Bundesminister

des Innern
                                         Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1514. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1a7200195739bf8c….