Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 22 Haftung der Rechtsvorgänger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 20.07.2012 – I-16 U 55/11
- BGH, 19.05.2015 – II ZR 291/14GmbH: Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters für den Fehlbetrag aus der Nichtzahlung einer später fällig gewordenen und nicht erfüllten Stammeinlage auf den zwischenzeitlich kaduzierten Geschäftsanteil eines MitgesellschaftersZitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 23.02.2006 – 4 U 20/05
- BGH, 18.09.2018 – II ZR 312/16GmbH: Ausfallhaftung der Mitgesellschafter für Ansprüche aus Unterbilanzierung und auf Leistung noch offener Einlagen; Begriff der übrigen Gesellschafter; Haftung des Zwischenerwerbers; Verjährung der AusfallhaftungZitiert von 12
- BGH, 11.06.2013 – II ZB 25/12Handelsregisteranmeldung einer Kapitalerhöhung bei der GmbH: Erfordernis der vorherigen Einzahlung mindestens eines Viertels des AufstockungsbetragsZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 20.03.2018 – 20 W 193/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 13.12.2010 – 23 U 56/09
- LG Arnsberg, 29.04.2010 – 8 O 127/09Zitiert von 1
- OLG Köln, 29.01.2009 – 18 U 19/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/22#abs-1 (1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/22#abs-2 (2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/22#abs-3 (3) Die Haftung des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/22#abs-4 (4) Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrags den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.