Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 68 Zeichnung der Liquidatoren

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/68?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/68?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen.

§ 67 § 69