Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 48 Gesellschafterversammlung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/48?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

§ 47 § 49