Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 48 Gesellschafterversammlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/48?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.
Änderungsverlauf
-
15.07.2022 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 6 1. 8. 2023 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.