Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 23 Versteigerung des Geschäftsanteils
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 18.09.2018 – II ZR 312/16GmbH: Ausfallhaftung der Mitgesellschafter für Ansprüche aus Unterbilanzierung und auf Leistung noch offener Einlagen; Begriff der übrigen Gesellschafter; Haftung des Zwischenerwerbers; Verjährung der AusfallhaftungZitiert von 12
- OLG Hamm, 26.01.2011 – I-8 U 142/10
- KG, 13.12.2010 – 23 U 56/09
- OLG Hamm, 25.02.2010 – 27 U 24/09Zitiert von 1
- OLG Hamm, 01.12.2009 – 15 W 304/09Zitiert von 5
- OLG Köln, 29.01.2009 – 18 U 19/08
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 19.08.2004 – 18 W 29/04Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Die Versteigerung kann auch durch einen Notar erfolgen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.