Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 24 Aufbringung von Fehlbeträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- BGH, 18.09.2018 – II ZR 312/16GmbH: Ausfallhaftung der Mitgesellschafter für Ansprüche aus Unterbilanzierung und auf Leistung noch offener Einlagen; Begriff der übrigen Gesellschafter; Haftung des Zwischenerwerbers; Verjährung der AusfallhaftungZitiert von 12
- BGH, 19.05.2015 – II ZR 291/14GmbH: Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters für den Fehlbetrag aus der Nichtzahlung einer später fällig gewordenen und nicht erfüllten Stammeinlage auf den zwischenzeitlich kaduzierten Geschäftsanteil eines MitgesellschaftersZitiert von 1
- OLG Hamm, 26.01.2011 – I-8 U 142/10
- BGH, 09.01.2024 – II ZR 65/23GmbH: Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlage vor Beginn des Kaduzierungsverfahrens; Ausfallhaftung bei verjährter Einlageforderung
- OLG Köln, 29.01.2009 – 18 U 19/08
- OLG Köln, 25.03.1997 – 22 U 3/97
Zuletzt entschieden
- SG Darmstadt, 25.10.2021 – S 8 BA 26/19
- KG, 20.08.2019 – 22 W 1/18Zitiert von 2
- BGH, 06.11.2018 – II ZR 199/17GmbH-Verschmelzung im Wege der Aufnahme mit Kapitalerhöhung: Differenzhaftung der Gesellschafter im Fall der Überbewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers; existenzvernichtender Eingriff durch Verschmelzung eines insolvenzreifen übertragenden RechtsträgersZitiert von 3
25 Entscheidungen zu § 24 GmbHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.