Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 14 Einlagepflicht
Stand: 10.06.2019
Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. Im Fall der Kapitalerhöhung bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 14 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 27.11.2013 – 11 K 3468/11 EZitiert von 2
- BGH, 08.11.2022 – II ZR 91/21Anspruch eines GmbH-Gesellschafters auf Unterlassung der Einrichtung einer materiell unrichtigen Gesellschafterliste zum HandelsregisterZitiert von 30
- BFH, 14.02.2023 – IX R 23/21(Relevante Beteiligung gemäß § 17 Abs. 1 EStG an einer "Corporation" nach US-amerikanischem Recht (Delaware))Zitiert von 4
- BFH, 14.03.2006 – VIII R 49/04Zitiert von 8
- BVerwG, 03.07.2003 – 3 B 32.03Zitiert von 3
- LG Berlin, 25.06.2019 – 22 O 50/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 20.09.2024 – IX R 5/24Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-AnteilenZitiert von 8
- LG Landshut, 19.06.2024 – 7 KLs 206 Js 18819/20 (2)
- LG Bochum, 29.01.2024 – 6 O 85/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.