Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV§ 14 Form und Inhalt der Stimmzettel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für jeden Wahlgang ist ein eigener Stimmzettel vorzusehen. Die Stimmzettel eines Wahlgangs müssen in Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung identisch sein und sich farblich von denen des anderen Wahlgangs deutlich unterscheiden. Stimmzettel müssen so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die Wählerin andere Personen vor der Auszählung der Stimmzettel nicht erkennen können, wie die Wählerin gewählt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf dem Stimmzettel sind die gültigen Bewerbungen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familien- und Vornamen, Dienststelle und Dienstort, Organisationseinheit sowie Funktion aufzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 2 gilt für die Wahl der Stellvertreterin oder der Stellvertreterinnen entsprechend.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.