Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV§ 13 Bekanntgabe der Bewerbungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Berlin, 09.12.2019 – 5 K 93.19Zitiert von 7
- VG Berlin, 12.11.2021 – 5 K 314/20Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 oder nach Ablauf der Nachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Folgendes bekannt:
1.
die Zahl der gültigen und ungültigen Bewerbungen und
2.
bei gültigen Bewerbungen die nach § 11 Absatz 2 Satz 1 und 3 Nummer 1 geforderten Angaben.
Die Bekanntgabe hat in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.