Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV§ 14 Form und Inhalt der Stimmzettel
Stand: 30.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/14#abs-1 (1) Für jeden Wahlgang ist ein eigener Stimmzettel vorzusehen. Die Stimmzettel eines Wahlgangs müssen in Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung identisch sein und sich farblich von denen des anderen Wahlgangs deutlich unterscheiden. Stimmzettel müssen so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die Wählerin andere Personen vor der Auszählung der Stimmzettel nicht erkennen können, wie die Wählerin gewählt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/14#abs-2 (2) Auf dem Stimmzettel sind die gültigen Bewerbungen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familien- und Vornamen, Organisationseinheit, Funktion sowie bei Wahl in verschiedenen Dienststellen die Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten der Dienstort aufzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/14#abs-3 (3) Absatz 2 gilt für die Wahl der Stellvertreterin oder der Stellvertreterinnen entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 GleibWV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 09.12.2019 – 5 K 93.19Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.