Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung

GleibWV

§ 15 Ausübung des Wahlrechts

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/15#abs-1 (1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang eine Stimme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/15#abs-2 (2) Die Wählerin kennzeichnet den Stimmzettel durch Ankreuzen eines dafür vorgesehenen Feldes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/15#abs-3 (3) Die Stimmabgabe für den Wahlgang ist ungültig, wenn

1.
mehr als ein Feld angekreuzt ist,
2.
sich aus anderen Gründen der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,
3.
der Stimmzettel mit einem besonderen Merkmal versehen ist oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder
4.
der Stimmzettel bei der Briefwahl nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurde.
§ 14 § 16