§ 33 Zerlegung in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/33#abs-1 (1) 1Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. 2In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/33#abs-2 (2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermessbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 33 GewStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 22.06.2006 – 6 K 420/02
- BFH, 15.05.2024 – IV R 21/21(Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einer einzel- und einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte - zur Bindungswirkung einer Einigung im Sinne des § 33 Abs. 2 GewStG)Zitiert von 3
- FG Hamburg, 18.12.2018 – 2 K 2/17
- BFH, 15.05.2024 – IV R 22/21(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.05.2024 IV R 21/21 - Korrektur eines Zerlegungsbescheids bei nachträglich bekannt gewordener Tatsache)Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 16.02.2006 – 6 K 457/04Zitiert von 1
- FG Münster, 19.12.2002 – 1 K 3599/98 Zerl
Zuletzt entschieden
- BFH, 14.12.2023 – IV R 2/21Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags bei mehrgemeindlicher BetriebsstätteZitiert von 15
- BFH, 14.12.2023 – IV R 3/21(Teilweise inhaltsgleich mit Urteilen des BFH vom 14.12.2023 IV R 2/21 und IV R 4/21 - Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags bei mehrgemeindlicher Betriebsstätte)Zitiert von 1
- BFH, 14.12.2023 – IV R 4/21(Teilweise inhaltsgleich mit Urteilen des BFH vom 14.12.2023 IV R 2/21 und IV R 3/21 - Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags bei mehrgemeindlicher Betriebsstätte)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.