Gesetze / Gewerbesteuergesetz

GewStG

§ 33 Zerlegung in besonderen Fällen

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/33#abs-1 (1) 1Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. 2In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/33#abs-2 (2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermessbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.

§ 32 § 34