§ 29 Zerlegungsmaßstab
Stand: 10.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/29#abs-1 (1) Zerlegungsmaßstab ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/29#abs-2 (2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Arbeitslöhne anzusetzen, die in den Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden (§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14) erzielt oder gezahlt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/29#abs-3 (3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne auf volle 1 000 Euro abzurunden.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 29 GewStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 18.12.2018 – 2 K 2/17
- FG Baden-Württemberg, 22.06.2006 – 6 K 420/02
- BFH, 14.12.2020 – IV B 27/20Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einem SolarparkZitiert von 4
- FG Münster, 19.12.2002 – 1 K 3599/98 Zerl
- BFH, 15.05.2024 – IV R 21/21(Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einer einzel- und einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte - zur Bindungswirkung einer Einigung im Sinne des § 33 Abs. 2 GewStG)Zitiert von 3
- FG Schleswig, 30.06.2011 – 1 K 73/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.04.2025 – 1 StR 238/24Gewerbesteuerhinterziehung: Unrichtige Angabe der Betriebsstätte im Zusammenhang mit der sog. "Maskenaffäre" während der Corona-Pandemie
- BFH, 03.12.2024 – IV R 5/22Keine gewerbesteuerrechtliche Hebeberechtigung eines Bundeslandes für Betriebsstätte im deutschen Küstenmeer
- BFH, 15.05.2024 – IV R 22/21(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.05.2024 IV R 21/21 - Korrektur eines Zerlegungsbescheids bei nachträglich bekannt gewordener Tatsache)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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25.07.2014 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2014 I S. 1266
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.