§ 153a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/153a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/153a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Namens einer Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 153a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3420)
BGBl. 2021 I S. 3420
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 153a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732, 3431)
BGBl. 2017 I S. 2732
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.