Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 153a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/153a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nicht entgegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/153a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Namens einer Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken.

§ 150d § 150f